Die Satzung

§ 11 Fachausschüsse
(1) Der Stiftungsrat kann für verschiedene Tätigkeitsfelder Fachausschüsse einrichten.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets.
(3) In den Fachausschüssen wirken Mitglieder von Organen der Stiftung mit und führen den Vorsitz. Die Mitwirkung anderer natürlicher Personen ist möglich und erwünscht.
(4) Der Stiftungsvorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat eine ggf. spezifische Geschäfts- oder Arbeitsordnung.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Die Stiftung ist verpflichtet über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
(2) Der Vorstand hat in den ersten sechs Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres und nach Zustimmung durch den Stiftungsrat den Jahresabschluss, einen Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
§ 13 Änderung der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Die Zwecke des § 2 Abs. 1 und 2 müssen erhalten bleiben, sind jedoch erweiterbar.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Zwei-Drittel-Mehrheit des Stiftungsrats und des Stifterforums. Sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen.
(3) Stifterforum, Stiftungsrat und Vorstand können jeweils mit einer Drei-Viertel-Mehrheit ihrer Mitglieder über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und die Aufsichts- und Finanzbehörden zugestimmt haben. Die durch den Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung und Erziehung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Kultur, Kunst und Denkmalpflege, der Jugend- und Altenhilfe sowie der Mildtätigkeit . Der Beschluss über die Verwendung des Vermögens ist von Vorstand und Stiftungsrat rechtzeitig vor dem Aufhebungsbeschluss zu fassen.

§ 14 Stiftungsaufsicht, In-Kraft-Treten
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Satzung tritt mit Zugang des Genehmigungsbescheides in Kraft.

Erfurt, den 18.12.2017