Die Satzung
§ 6 Erfüllung der Stiftungsaufgaben
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können im Rahmen des steuerlich zulässigen ganz oder teilweise einer zweckgebundenen Rücklage gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO zugeführt werden, soweit dies erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Stiftungszweck nachhaltig erfüllen zu können. Daneben können freie Rücklagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO gebildet werden.
(3) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Empfänger von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
§ 7 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind:
• der Vorstand
• der Stiftungsrat und
• das Stifterforum.
Daneben kann der Stiftungsrat zu seiner Unterstützung weitere Gremien einrichten, wie Arbeitsgruppen, Fachausschüsse oder ein Kuratorium, einen Kreis “Freunde der Bürgerstiftung Erfurt” bilden sowie Stiftungsschirmherren und Stiftungsbotschafter ernennen.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Verwaltungsaufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Der Stiftungsvorstand kann bei hinreichenden Mitteln in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsführung einrichten. Der Vorstand legt in diesem Fall fest, in welchem Umfang er Aufgaben überträgt und erteilt die entsprechenden Vollmachten. Die Geschäftsführung hat die Stellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. Soweit ein/e Geschäftsführer/in bestellt ist, kann er/sie dem Vorstand als ordentliches Mitglied angehören.
(4) Jedes Gremium der Stiftung kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben, in der insbesondere geregelt werden können:
• Einberufung,
• Ladungsfristen und Formen,
• Abstimmungsmodalitäten,
• Rechte Dritter, an den Sitzungen teilzunehmen.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf natürlichen Personen. Er wird vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder aus dem Stiftungsrat in den Vorstand berufen, scheiden sie aus dem Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl der Mitglieder ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt, erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.
Das Amt im Stiftungsvorstand endet außer im Todesfall durch
a) Niederlegung, die jederzeit zulässig ist, oder
b) durch Abberufung durch den Stiftungsrat.
(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen
Vertreters. Den Vorstand vertreten der/die Vorsitzende oder seine Stellvertreter/in gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er legt im Rahmen des Stiftungszwecks die konkreten Ziele, Prioritäten sowie das Konzept und die Richtlinien für die Förderung und Initiierung von Projekten fest. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates, für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens und entscheidet über die Annahme von Zustiftungen. Er erarbeitet für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor und berichtet dem Stiftungsrat über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine Geschäftsordnung geben.
(7) Der Vorstand kann bei hinreichenden Mitteln zur Führung der laufenden Geschäfte im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin bestellen. Der Vorstand regelt durch Beschluss die Aufgaben der Geschäftsführung und seine Vertretungsbefugnis.
Soweit die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, kann bei ausreichenden finanziellen Mitteln der Stiftung eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG bis zur gesetzlichen Höhe festgelegt werden. Über die Zahlung sowie die Höhe entscheidet der Stiftungsrat.
Mitglieder des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und über die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes können auf Einladung des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
(9) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der Amtszeit durch den Stiftungsrat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.